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Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Der Präsident des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, erklärte in der Urteilsbegründung die Paragrafen 113 a und 113 b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und teilweise den Paragrafen 100 g der Strafprozessordnung für verfassungswidrig und alle bereits durchgeführten Regelungen für nichtig. Die bisher gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen.

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